Darum geht die Debatte
Das Cassis-de-Dijon-Prinzip sagt generell, dass aus einem anderen EU Mitgliedstaat stammende Produkte, die dort vorschriftsgemäss hergestellt wurden, überall in der EU in Verkehr gesetzt werden dürfen. Einschränkungen sind nur aus übergeordneten öffentlichen Interessen zulässig.
Für die Schweiz stehen drei Varianten zur Auswahl:
Erstens kann sie sich mit der EU gegenseitig über die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips einigen. Damit könnten schweizerische Produkte auf dem EU-Markt von denselben Handelserleichterungen profitieren wie entsprechende Güter aus der Europäischen Union in der Schweiz.
Zweite Möglichkeit ist die autonome Anwendung des Cassis de Dijon-Prinzips durch die Schweiz, und zwar auch für bereits harmonisierte Güter. Produkte, die nach den geltenden Vorschriften der EU hergestellt und dort rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, könnten auch in der Schweiz ohne zusätzliche Auflagen verkauft werden. Bei dieser Variante würde die Schweiz aber - bei den harmonisierten Gütern - auf das im Rahmen der Bilateralen Verträge bereits Erreichte verzichten.
Die dritte Variante bildet die einseitige Öffnung der Schweiz - allerdings nur für Produkte, bei denen die EU keine oder nicht vollständig harmonisierte Vorschriften erlassen hat und für Güter, bei welchen die Schweiz ihre Vorschriften nicht oder noch nicht vollständig an die harmonisierten EU-Bestimmungen angepasst hat. Diese Variante, zu der sich jetzt der Bundesrat entschieden hat, ist politisch mit der EU am ehesten durchsetzbar. Die Wirkung auf die Preise ist allerdings geringer als bei den radikaleren ersten Varianten.